Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nürburgring Automotive GmbH, Nürburgring Boulevard 1, 53520 Nürburg/Eifel, Germany Online Shop
Generelle Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Nürburgring Automotive GmbH und den Kunden. Kunden im Sinne dieser Geschäftsbeziehungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
1.2 Diese Geschäftsbedingungen gelten für:
a) den Kauf von allgemeinen Artikeln aus dem Online-Shop
b) den Kauf von ring°cards und Nordschleifentickets (Siehe §13 ff)
c) den Kauf von Kartbahn-Tickets (Siehe § 23)
d) den Kauf von Einzeltickets (Siehe § 24 ff)
e) die Teilnahme an Fahrerlebnissen und Lehrgängen (Siehe § 31 ff)
f) die Buchung von touristischen Angeboten und Pauschalreisen (Siehe § 42ff)
1.3 Abweichende Bedingungen des Kunden, die die Nürburgring Automotive GmbH nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, werden nicht Vertragsbestandteil.
§ 2 Angebote, Bestellungen, Vertragsabschluss und Leistungsumfang
2.1 Die Angebote der Nürburgring Automotive GmbH sind freibleibend. Ferner ist die Nürburgring Automotive GmbH berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot des Kunden innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang anzunehmen.
2.2 Die Annahme des Angebots wird durch die Bestellung über den Online-Shop erklärt. Hierdurch kommt der Vertragsabschluss zu Stande. Den Zugang der Bestellung wird die Nürburgring Automotive GmbH unverzüglich per Email bestätigen.
2.3 Der Umfang der vertraglichen Leistung ergibt sich verbindlich aus der Artikelbeschreibung/der Leistungsbeschreibung des Angebots. Andere hotel- oder leistungsträgereigene Prospekte sind nicht maßgeblich.
2.4 Die Nürburgring Automotive GmbH ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und von der Nürburgring Automotive GmbH zugesagten Leistungen zu erbringen.
2.5 Der Kunde ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise der Nürburgring Automotive GmbH zu zahlen.
§ 3 Lieferung
3.1 Alle Lieferungen erfolgen ab Lager Nürburg bzw. ab Werk.
3.2 Bei Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware auch beim Versendungskauf mit der Übergabe der Ware an das Transportunternehmen auf den Verbraucher über.
3.3 Bei Unternehmern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Unternehmer über.
3.4 Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
3.5 Im Falle der Nichtverfügbarkeit der Leistung wird der Kunde unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird, falls sie schon erbracht wurde, unverzüglich zurückerstattet. Im Falle eines durch die Nürburgring Automotive GmbH verschuldeten Lieferverzugs ist die Schadensersatzhaftung der Nürburgring Automotive GmbH auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt, soweit der Lieferverzug nicht auf einer von der Nürburgring Automotive GmbH zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht.
3.6 Teillieferungen sind zulässig, soweit diese wirtschaftlich sinnvoll sind. Sie können gesondert berechnet werden.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
4.1 Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich die Nürburgring Automotive GmbH das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.
4.2 Bei Verträgen mit Unternehmern behält die Nürburgring Automotive GmbH das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
4.3 Der Kunde ist verpflichtet, der Nürburgring Automotive GmbH einen Zugriff auf die vorbehaltene Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen.
4.4 Der Kunde ist berechtigt die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages an die Nürburgring Automotive GmbH ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Die Nürburgring Automotive GmbH nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Nürburgring Automotive GmbH behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder in Zahlungsverzug gerät.
§ 5 Widerrufsrecht bei Verbrauchern
5.1 Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, E-Mail, Fax) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – auch durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 §2 in Verbindung mit §1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß §312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 §3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:
Nürburgring Automotive GmbH
Abteilung Merchandising
Nürburgring Boulevard 1
53520 Nürburg
5.2 Das Widerrufsrecht besteht nicht bei der Übersendung der Ware als Datei auf elektronischem Wege. Daneben besteht das Widerrufsrecht nicht bei der Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind. Weiterhin entfällt das Widerrufsrecht beim Kauf von Einzeltickets. Es gelten besondere Bedingungen für den Rücktritt bei der Buchung von Fahrerlebnissen und Lehrgängen (siehe §38) sowie beim Rücktritt von touristischen Angeboten und Pauschalreisen (siehe §43).
5.3 Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseitig empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren bzw. herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten, soweit die Nutzungen oder Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 EUR nicht übersteigt oder wenn sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich verpflichtete Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.
§ 6 Rücktritt der Nürburgring Automotive GmbH
6.1 Wird die Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer von der Nürburgring Automotive GmbH angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, ist die Nürburgring Automotive GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
6.2 Ferner ist die Nürburgring Automotive GmbH berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls höhere Gewalt oder andere von der Nürburgring Automotive GmbH nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen.
6.3 Des Weiteren behält sich die Nürburgring Automotive GmbH vor, vom Vertrag zurückzutreten, falls ein Artikel unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des Kunden oder Zwecks, bestellt wird.
6.4 Die Nürburgring Automotive GmbH hat den Kunden von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 6.5 Im Falle des Rücktritts hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Nürburgring Automotive GmbH.
6.6 Sollte die Nürburgring Automotive GmbH auf Grund eines Verstoßes des Kunden gegen die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Vertrage zurücktreten, ist die Nürburgring Automotive GmbH berechtigt, die vereinbarten Leistungen in Rechnung zu stellen, sofern ein Weiterverkauf nicht möglich ist.
6.7 Dem Kunden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
§ 7 Preise und Zahlung
7.1 Die angegebenen Preise verstehen sich, insofern nichts Abweichendes der Artikelbeschreibung zu entnehmen ist, einschließlich Verpackungskosten und, soweit der Kunde seinen Wohn- oder Geschäftssitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, einschließlich Mehrwertsteuer zum jeweils geltenden Mehrwertsteuersatz. Des Weiteren können in Abhängigkeit des bestellten Artikels weitere Kosten für Bearbeitung und Versand hinzukommen.
7.2 Zahlungen sind nach Lieferung ohne Abzug fällig, soweit nicht ein Zahlungsziel vereinbart und von der Nürburgring Automotive GmbH angegeben wird.
7.3 Rechnungen der Nürburgring Automotive GmbH ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tage ab Zugang der Rechung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist die Nürburgring Automotive GmbH berechtigt, beim Verbraucher Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Sollte der Kunde kein Verbraucher sein, berechnet die Nürburgring Automotive GmbH Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz. Dem Kunden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein niedrigerer Schaden entstanden
7.4 Darüber hinaus ist die Nürburgring Automotive GmbH bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden – unbeschadet ihrer sonstigen Rechte – befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen.
7.5 Die Nürburgring Automotive GmbH ist berechtigt, jeder Zeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine werden im Vertrag schriftlich festgelegt. Dies gilt insbesondere für Pauschalreisen.
§ 8 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Nürburgring Automotive GmbH anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 9 Gewährleistung
Ist der Kunde Unternehmer, leistet die Nürburgring Automotive GmbH für Mängel der Ware zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung der Ersatzlieferung. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungspflichten.
§ 10 Datenschutz
Der Kunde ist, soweit er auf elektronischem Wege bestellt hat, über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der für die Ausführung der Bestellungen erforderlichen personenbezogenen Daten sowie über sein Widerspruchsrecht zur Verwendung seines anonymisierten Benutzerprofils für Zwecke der Werbung, der Marktforschung und zur bedarfsgerechten Gestaltung des Dienstes informiert worden. Der Kunde stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ausdrücklich zu. Ihm steht das Recht auf jederzeitigen Widerruf der Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft. zu.
§ 11 Haftung
11.1 Ansprüche gegen die Nürburgring Automotive GmbH auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Nürburgring Automotive GmbH oder dem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Nürburgring Automotive GmbH ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. 11.2 Die Haftungsfreizeichnung des §11.1 gilt nicht, wenn der Schadensersatzanspruch aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten resultiert. Sofern eine vertragswesentliche Pflicht leicht fahrlässig verletzt wurde, ist die Ersatzpflicht auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens beschränkt. 11.3 Unberührt bleiben die Haftung bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 11.4 Soweit die Haftung der Nürburgring Automotive GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Nürburgring Automotive GmbH.
§ 12 Schlussbestimmungen
12.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12.2 Zahlungsort ist der Sitz der Nürburgring Automotive GmbH.
12.3 Bei Verbrauchern, die den Vertrag nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken abschließen, gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
12.4 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich diese AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg der der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Geschäftsbedingungen für die Nutzung der ring°card sowie für den Kauf von darauf gespeicherten Rundentickets für die Touristenfahrten auf der Nordschleife
Die ring°card ist ein von der Nürburgring Automotive GmbH bereitgestelltes, elektronisches Zahlungssystem. Der Vertrieb der ring°card erfolgt im Namen und für die Rechnung der Nürburgring Automotive GmbH. Für die Nutzung des elektronischen Zahlungssystems gelten im Verhältnis zwischen der Nürburgring Automotive GmbH und dem jeweiligen Karteninhaber zusätzlich die folgenden Absätze der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
§ 13 Vertragsbeziehungen ring°card
13.1 Mit dem Bezug der ring°card kommt ein Vertrag zwischen der Nürburgring Automotive GmbH und dem Karteninhaber über die Nutzung der ring°card als Zahlungssystem gemäß den nachfolgenden Bedingungen zu Stande. 13.2 Der Eintrittskartenverkauf ist Gegenstand eines gesonderten Vertragsverhältnisses, für den gesonderte Geschäftsbedingungen gelten (Siehe Abschnitt zum Kauf von Einzeltickets). Der Bezug der ring°card ohne Bezug einer gültigen Eintrittskarte berechtigt nicht zum Betreten der Einsatzstätte. 13.3 Nimmt der Karteninhaber Leistungen der angeschlossenen Akzeptanzsteller in Anspruch, begründen diese ein gesondertes Vertragsverhältnis zwischen Karteninhaber und den Akzeptanzstellen.
§ 14 Leistungsumfang der ring°card
14.1 Mit der ring°card kann der Karteninhaber an für die Nutzung der ring°card freigegebenen Veranstaltungstagen innerhalb der Einsatzstätte Leistungen der angeschlossenen Akzeptanzstellen bargeldlos bezahlen. Bei jedem Zahlungsvorgang vermindert sich das auf der ring°card gespeicherte Guthaben um den verfügten Betrag. 14.2 Die Nürburgring Automotive GmbH schuldet nicht die Erbringung der von den angeschlossenen Akzeptanzstellen angebotenen Leistungen, die mit der ring°card bezahlt werden können.
§ 15 Erwerb der ring°card
15.1 Die ring°card ist über die von der Nürburgring Automotive GmbH beauftragten Verkaufsstellen sowie an ausgewiesenen Stellen innerhalb der Einsatzstätte erhältlich.
15.2 Der Karteninhaber erwirbt kein Eigentum an der ring°card. Die ring°card berechtigt lediglich zur Verfügung über das Kartenguthaben.
15.3 Die ring°card wird gegebenenfalls gegen ein Pfand (einen Restbetrag Guthaben, der nicht ausbezahlt wird) zur Nutzung überlassen. Eine Erstattung des Pfand ist ausgeschlossen bei Verlust der ring°card, bei einer Beschädigung der Karte oder nach Ablauf der Rücktauschfrist des § 18.3.
15.4 Die ring°card hat grundsätzlich einen Mindestausgabewert von 10,00 € (Verzehrguthaben sowie gegebenenfalls Pfand). Eine Änderung des Mindestausgabewertes ist möglich.
§ 16 Aufladung der ring°card
16.1 Die ring°card ist (wieder-)aufladbar. Sie kann während der Öffnungszeiten an den hierfür ausgewiesenen Stellen innerhalb der Einsatzstätte aufgeladen werden.
16.2 Der Mindestaufladebetrag beträgt 5,00 € oder ein Vielfaches davon. 16.3 Der Höchstbetrag des Kartenguthabens beträgt 150,00 €.
§ 17 Gültigkeitsdauer der ring°card
Die ring°card kann ab Erwerb immer mindestens ein Jahr und einen Tag, längstens jedoch ein Jahr und 364 für den Einkauf bei den angeschlossenen Akzeptanzstellen verwendet werden.
§ 18 Rücktausch der ring°card
18.1 Während der Gültigkeitsdauer der ring°card kann der Karteninhaber Rücktausch eines etwaigen Kartenguthabens zum nennwert in Münzen und Banknoten oder in Form einer Überweisung auf ein Konto verlangen. Im Falle der Überweisung wird das Kartenguthaben mit Transaktionskosten in Höhe von 2,00 € belastet. Ein Rücktausch erfolgt im Falle der Überweisung nicht, wenn das Kartenguthaben weniger als 2,00 € beträgt. Eine Auszahlung in Teilbeträgen ist möglich.
18.2 Bei Barauszahlung eines Kartenguthabens von insgesamt mehr als 100,00 € hat sich der Karteninhaber durch den Personalausweis zu identifizieren.
18.3 Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann der Karteninhaber Rücktausch innerhalb von zwei Jahren verlangen. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Rücktausch ausgeschlossen.
18.4 Ein Rücktausch ist an den hierfür ausgewiesenen Stellen auf dem Gelände der Nürburgring Automotive GmbH, Nürburgring Boulevard 1, 53520 Nürburg, zu den üblichen Geschäftszeiten oder im Wege postalischer Rücksendung der ring°card unter Angabe des für den Empfang der Rückerstattung vorgesehenen Kontos möglich. Ein Rücktausch bei den angeschlossenen Akzeptanzstellen erfolgt nicht. 18.5 Ein Rücktausch erfolgt gegen Rückgabe der ring°card. Im Falle einer Beschädigung des Speicherchips bzw. der aufgebrachten eindeutigen Karten-ID der ring°card ist ein Rücktausch ausgeschlossen, außer der Karteninhaber weist ein noch bestehendes Kartenguthaben nach.
§ 19 Reklamationen und Geltendmachung von Einwendungen der ring°card
19.1 Das Vertragsverhältnis zwischen dem Karteninhaber und den angeschlossenen Akzeptanzstellen betreffende etwaige Reklamationen sind unmittelbar zwischen diesen zu klären. Sie berühren nicht die Belastung des Kartenguthabens mit dem verfügten Betrag.
19.2 Etwaige Reklamationen hinsichtlich der ring°card können an die hierfür ausgewiesenen Stellen innerhalb der Einsatzstätte oder an die Nürburgring Automotive GmbH, Nürburgring Boulevard 1, 53520 Nürburg, sowie per Email an ringcard@nuerburgring.de gerichtet werden.
19.3 Einwendungen, die die Höhe des Kartenguthabens betreffen, sind spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Kenntniserlangung anzuzeigen.
§ 20 Sorgfaltsanforderungen, Verlust und Missbrauch der ring°card
20.1 Der Karteninhaber hat die ring°card mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um sie vor missbräuchlicher Verwendung zu schützen.
20.2 Das Risiko eines Verlustes und eines vom Karteninhaber zu vertretenden Missbrauchs der ring°card trägt der Karteninhaber. Die Berechtigung des Karteninhabers wird von den Akzeptanz- und Rücktauschstellen nicht geprüft.
20.3 Bei Vorliegen strafrechtlich relevanter Tatbestände erfolgt eine Strafanzeige durch die Nürburgring Automotive GmbH. Die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche bleibt vorbehalten.
§ 21 Besonderheiten beim Erwerb der ring°card mit Rundentickets für die Nordschleife
21.1 Für die mit einem Rundenticket kombinierten ring°card gelten die oben genannten Geschäftsbedingungen. Ferner sind bei der Nutzung der ring°card als Rundentickets folgende Punkte zu beachten:
21.2 Die Rundentickets sind bis zum Ende des Kalenderjahres gültig und können nicht auf das Folgejahr übertragen werden. Es entfällt der § 17.
21.3 Eine Auszahlung des Rundentickets gemäß den § 18 ist nicht möglich.
21.4 Für die Nutzung der ring°card als Rundentickets gelten die Sicherheitshinweise sowie die Fahrordnung für das Befahren der Nordschleife. Die Fahrordnung der Nürburgring Automotive GmbH lautet wie folgt: Der Nürburgring wird an veranstaltungs- und testfreien Tagen für touristische Fahrten (Touristenfahrten) freigegeben. Für diese Fahrten gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO), sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird.
a) Fahrerlaubnis
1) Das Befahren des Nürburgrings ist nur mit Kraftfahrzeugen erlaubt, die der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) entsprechen. Fahrzeuge, die bauartbedingt oder aufgrund ihres technischen Zustandes eine Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h unterschreiten, und Quads sind von der Teilnahme an den Touristenfahrten ausgeschlossen. Außerdem ist das Befahren mit Lkws nicht erlaubt. Bei den Touristenfahrten sind Formelfahrzeuge nicht zugelassen auch wenn diese eine Straßenzulassung haben.
2) Jeder Fahrzeugführer muss im Besitz eines gültigen Tickets der Nürburgring Automotive GmbH und einer gültigen Fahrerlaubnis sein. Personen, die im Besitz einer Fahrerlaubnis im Sinne des „Begleiteten Fahrens ab 17 (BF17)“ gemäß § 48a der Verordnung über die Zulassung von Personen im Straßenverkehr sind, sind von der Teilnahme an den Touristenfahrten ausgeschlossen. Der Fahrzeugführer hat die Fahrerlaubnis und den Kraftfahrzeugschein mit sich zu führen.
3) Fahrzeugführer eines nicht in Deutschland zugelassenen Fahrzeuges müssen einen Versicherungsnachweis mit sich führen.
4) Das Befahren der Nordschleife mit Jahreskarten-Transponder ist ausschließlich in Verbindung mit der gültigen Identifi kationskarte gestattet. Ein Befahren der Nordschleife nur mit Jahreskarten-Transponder ohne Mitführung der Identifi kationskarte ist nicht zulässig.
5) Sämtliche Tickets verlieren am 31.12. eines jeden Jahres ihre Gültigkeit. Eine Übertragung von Restrunden auf das Folgejahr ist nicht möglich. Die Tickets sind Eigentum der CST GmbH. Sämtliche Rundentickets können wieder aufgeladen werden und sind auch als Cash-Karte zu verwenden.
6) Fahrzeuge mit Überführungs-Kennzeichen (rote Nummern), Kurzzeitkennzeichen (03er- und 04er-Nummern), Oldtimer-Wechselkennzeichen (07er-Nummern) sind nicht zugelassen.
7) Die Nürburgring Automotive GmbH behält sich vor, Fahrzeuge mit optisch erkennbaren Mängeln von den Touristenfahrten auszuschließen. Ersatzansprüche können hieraus nicht abgeleitet werden.
b) Benutzung des Nürburgrings
1) Die Einfahrt zum Nürburgring wie auch die Ausfahrt dürfen nur über die hierfür eingerichteten und kenntlich gemachten Stellen erfolgen.
2) Der Nürburgring ist Einbahnstraße und dementsprechend beschildert. Er wird in Uhrzeigerrichtung befahren.
3) Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen. Es gilt das Rechtsfahrgebot. Überholen ist nur links gestattet.
4) Auf dem gesamten Nürburgring einschließlich der Seitenstreifen besteht absolutes Halteverbot. Ausgenommen sind Fahrzeuge mit technischen Defekten. Ebenso verboten ist das Wenden und Rückwärtsfahren auf dem Nürburgring.
5) Bleibt ein Fahrzeug aufgrund eines Unfalls oder technischen Defekts auf dem Nürburgring oder auf den Nebenanlagen stehen, so hat der Fahrzeugführer den Vorfall unverzüglich beim Streckenmanagement (Tel. 08000302112) zu melden. Das Fahrzeug und/oder die Gefahrenstelle sind ordnungsgemäß abzusichern, und darüber hinaus ist das Fahrzeug nach näherer Weisung des Streckenmanagements durch den hierzu eingesetzten und vom Nürburgring autorisierten Abschleppdienst aus dem Streckenbereich abschleppen zu lassen. Die hierdurch entstehenden Kosten gehen zulasten des Fahrzeughalters. Private Abschleppfahrten sind nicht erlaubt.
6) Die Verwendung von Schneeketten und Spikereifen ist nicht erlaubt. Ebenso verboten ist die Benutzung von Rennreifen (z. B. Slicks). Es wird kein Winterdienst durchgeführt.
7) Motorradfahrer müssen komplette Schutzkleidung tragen.
8) Autofahrer müssen angeschnallt sein, dies gilt auch für Personen auf den Rücksitzen. Kinder müssen mit den entsprechenden Rückhaltesystemen gesichert werden.
9) Im Bereich von Unfallstellen gilt absolutes Überholverbot. Unfallstellen sind in angemessener Geschwindigkeit, höchstens aber mit 50 km/h zu passieren. Die Signalgebung des eingesetzten Streckensicherungspersonals bzw. der Streckensicherungsfahrzeuge ist unbedingt zu beachten. Dies gilt insbesondere für die Anzeige „Bus voraus“. Streckensicherungsfahrzeuge mit eingeschalteter Rundumleuchte dürfen nicht überholt werden. Missachtungen werden mit Fahrverbot geahndet.
10) Steckensperrungen infolge von Unfällen etc. werden durch rote Lichtsignale angezeigt.
c) Geschwindigkeit
1) Auf dem Nürburgring müssen die Grundregeln über die Fahrgeschwindigkeit gemäß § 3 Abs. 1 StVO eingehalten werden (siehe unteren Auszug aus der StVO).
2) Rennen mit Kraftfahrzeugen sind entsprechend § 29 Abs. 1 StVO verboten. Dies schließt Geschwindigkeitsrekordsversuche einzelner Kraftfahrzeuge ausdrücklich ein.
3) Die Geschwindigkeitsbeschränkungen auf der Strecke haben alle Nutzer des Nürburgrings zu beachten.
4) Die als „Baustelle“ gekennzeichneten Abschnitte des Nürburgrings müssen langsam befahren werden. Die angegebene Geschwindigkeitsbeschränkung ist unbedingt einzuhalten.
d) Haftung und Schäden
1) Das Befahren des Nürburgrings erfolgt unter Ausschluss jeglicher Haftung der Nürburgring Automotive GmbH und der von ihr gestellten Personen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung – auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteten Personenkreises – beruhen und nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung – auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteten Personenkreises – beruhen.
2) Unfälle und Beschädigungen an der Fahrbahn, den Banketten, den Einzäunungen, den Leitplanken oder anderen Einrichtungen des Nürburgrings sind unverzüglich dem Personal der Nürburgring AutomotiveGmbH zu melden. Zuwiderhandlungen werden als Unfallfl ucht zur Anzeige gebracht. Die entstandenen Schäden werden in einem Schadensprotokoll aufgenommen und sind vom Schädiger zu unterschreiben. Die Kosten für die Schadensbeseitigung, hierunter fällt auch der Einsatz des Streckensicherungspersonals bzw. der Streckensicherungsfahrzeuge, gehen zulasten des Verursachers. Die Stundentarife, die bei unfallbedingten Streckensperrungen für Personal- und/oder Fahrzeugeinsätze abgerechnet werden, können auf Verlangen an der neuen Nordschleifen-Zufahrt Meuspath eingesehen werden. Die Geltendmachung eines im Einzelfall nachzuweisenden höheren Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt. Diese Regelung gilt auch für Streckensperrungen, die nicht unfallbedingt sind, sondern auf den Verlust von Betriebsmitteln zurückzuführen sind.
3) Die Nürburgring Automotive GmbH hat das Recht, wegen aller durch den Benutzer verursachten Schäden gemäß Abs. 2 eine Abschlagszahlung in bar zu verlangen.
e) Taxifahrten
1) Die Durchführung kommerzieller Taxifahrten, ob entgeltlich oder unentgeltlich, im Rahmen der Touristenfahrten ist untersagt. Eine kommerzielle Taxifahrt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Personenbeförderung Dritter, die der Erzielung oder Anbahnung eines unmittelbaren oder mittelbaren Gewinns und/oder Leistungserfolgs dient. Hierzu zählt insbesondere die Anbahnung oder Vertiefung von Geschäftsbeziehungen zu Dritten, Verknüpfung mit weiteren Leistungen des Ausrichters und/oder Durchführenden der Taxifahrten, Firmenincentives (intern, extern), Gewinnspiele sowie das Versteigern von Mitfahrgelegenheiten über Internetauktionshäuser wie „eBay“ und das Anbieten solcher Fahrten über Internetseiten, Zeitungsanzeigen etc.
2) Ein Verstoß gegen Absatz 1 zieht ein sofortiges Hausverbot nach sich.
3) Jegliche Art der gewerblichen Nutzung der Touristenfahrten bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch die Nürburgring Automotive GmbH. Fahrertrainings oder Einweisungsfahrten durch dritte Anbieter oder Privatpersonen sind während der Touristenfahrten grundsätzlich verboten. Dieses Verbot bezieht sich auch auf Fahrschulen.
f) Lärm/Umwelt
1) Jegliche Schädigung der Umwelt ist unverzüglich dem Kontrollpersonal zu melden.
2) Fahrzeuge, die die im Fahrzeugschein eingetragenen Lärmgrenzwerte bezüglich der Stand- und Fahrgeräusche nicht einhalten, sind vom Befahren der Strecke ausgeschlossen. Außerdem dürfen der Lärmgrenzwert gemäß Nahfeldmessmethode (95 dB [A])und der von der Nürburgring Automotive GmbH festgelegte maximale Schallleistungspegel (140 dB [A]), gemessen bei der Vorbeifahrt, nicht überschritten werden. Die Nürburgring Automotive GmbH führt an der Strecke Schallmessungen durch und behält sich vor, Fahrzeuge, die die vorgenannten Lärmgrenzwerte überschreiten, von den Touristenfahrten auszuschließen, auch dann, wenn die Lärmgrenzwerte, die im Fahrzeugschein eingetragen sind, eingehalten werden. Ausgeschlossen werden ebenfalls Fahrzeuge mit defekter oder unzulässig veränderter Auspuffanlage.
3) Ersatzansprüche oder Ansprüche auf Rückzahlung der Fahrgebühr bestehen bei einem gemäß Abs. 2 ausgesprochenen Fahrverbot nicht.
g) Sonstiges
1) Das Befahren der Steilstrecke, der Rettungs- und der Versorgungsstraßen ist verboten.
2) Den Weisungen des Personals der Nürburgring Automotive GmbH ist unbedingt Folge zu leisten.
3) Foto-, Film- und Videoaufnahmen während der laufenden Touristenfahrten sind grundsätzlich verboten. Ausnahmen von dieser Regelung bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung durch die Nürburgring Automotive GmbH.
4) Jegliche Art der gewerblichen Nutzung der Touristenfahrten bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch die Nürburgring Automotive GmbH. Fahrertrainings oder Einweisungsfahrten durch dritte Anbieter oder Privatpersonen sind während der Touristenfahrten grundsätzlich verboten. Dieses Verbot bezieht sich auch auf Fahrschulen.
5) Guidefahrten jeglicher Art, paarweise oder in Kolonne, sind verboten. Zuwiderhandlungen werden mit einem Fahrverbot für die entsprechenden Fahrer geahndet.
6) Schulungsfahrten, die der Erhöhung der Sicherheit bei den Touristenfahrten dienen, bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung der Nürburgring Automotive GmbH.
7) Im Falle eines Verlustes der Jahreskarte ist dieser binnen 48 Stunden der Nürburgring Automotive GmbH zwecks Ausstellung einer Ersatzkarte zu melden. Sollte nicht binnen 48 Stunden ab Feststellung des Verlustes eine entsprechende Meldung bei der Nürburgring Automotive GmbH eingehen, wird keine Ersatzkarte zur Verfügung gestellt. Bei rechtzeitiger Verlustmeldung gibt die Nürburgring Automotive GmbH eine Ersatzkarte aus. Hierfür wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 60,- fällig.
8) Die Nürburgring Automotive GmbH behält sich vor, stichprobenartig die Identität des Jahreskartenbenutzers zu überprüfen. Im Falle des Missbrauchs der Jahreskarte (z. B. Übertragung) wird die Karte ersatzlos und ohne Erstattung des Kaufwertes eingezogen. Weiterhin behält sich die Nürburgring Automotive GmbH vor, den jeweiligen Personen ein Fahrverbot zu erteilen und den Missbrauch anzuzeigen.
9) Die Nürburgring Automotive GmbH führt in Zusammenarbeit mit einem Sachverständigen technische Kontrollen an der Zufahrt durch. Fahrzeuge, die dabei Mängel aufweisen bzw. eine Gefährdung für andere Nutzer darstellen, werden von den Touristenfahrten ausgeschlossen. Ersatzansprüche können hieraus nicht gestellt werden.
10) Die Strecke kann jederzeit aus nicht vorhersehbaren Gründen (z. B. Unfall, Witterung, Streckenbeschaff enheit etc.) sofort gesperrt werden. Ersatzansprüche können daraus nicht gestellt werden.
f) Sanktionen
Für schuldhafte Verstöße jeglicher Art gegen diese allgemeinen Bedingungen für das Befahren des Nürburgrings wird zwischen dem Benutzer und der Nürburgring Automotive GmbH eine Vertragsstrafe in Höhe von mindestens € 250,- (in Worten: Euro zweihundertfünfzig) zugunsten der Nürburgring Automotive GmbH vereinbart. Durch die Einbehaltung der verfallenen Vertragsstrafe wird die Geltendmachung eines höheren Schadens ausdrücklich nicht ausgeschlossen. Dem Nutzer wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Die Nürburgring Automotive GmbH behält sich das Recht vor, bei Verstößen jeglicher Art dem Benutzer Fahrverbot zu erteilen. Art und Umfang des Fahrverbots für die verschiedenen Verstöße können bei der Nürburgring Automotive GmbH erfragt werden. Auszug aus § 3 Abs. 1 StVO „Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.“…
21.5 Beim Missachten dieser Regeln ist die Nürburgring Automotive GmbH berechtigt, dem Karteninhaber das Einlösen des Rundentickets nicht zu gestatten. Auch hier erfolgt keine Rückerstattung.
§22 Haftung ring°card
22.1 Die Nürburgring Automotive GmbH übernimmt keine Gewähr für die Güte und Beschaffenheit der mit der ring°card bezahlten Leistungen der angeschlossenen Akzeptanzstellen.
22.2 Es gelten die allgemeinen Haftungsbedingungen siehe §11. Mietbedingungen für die Nutzung der Leihkarts der Nürburgring Automotive GmbH Für die Nutzung der Leihkarts sowie der Kartbahn der Nürburgring Automotive GmbH gelten zusätzlich folgende Bedingungen:
§ 23 Mindestalter und Nutzungsbedingungen der Kartbahn
23.1 Das Mindestalter für Teilnehmer an Leihkartfahrten beträgt acht Jahre. Die Mindestgröße für die Fahrer beträgt 1,20m. Fahrer ab acht Jahren bis zwölf Jahren die in Besitz eines ADAC Jugendausweises sind, dürfen die Karts der Nürburgring Automotige GmbH ungedrosselt fahren (max 50km/h). Fahrer ab acht Jahren bis zwölf Jahren ohne ADAC Jugendausweis dürfen die Karts der Nürburgring Automotive GmbH gedrosselt fahren (max. 30 km/h). Minderjährige Fahrer benötigen zum Abschluss eines Mietvertrags eine schriftliche Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter. 23.2 Die Kartbenutzung ist nur demjenigen gestattet, der die dafür im Einzelfall vorgesehenen Haftungs- und Freistellungserklärungen zur Kenntnis genommen und unterschrieben hat.
23.3 Die Kartbenutzung ist nur solchen Personen gestattet, die an keinen, die allgemeine Sicherheit ausschließenden Gebrechen leiden. Auf die besondere Gefährdung von Personen, die an Rücken- oder Wirbelsäulenleiden, Herzproblemen oder Bluthochdruck leiden, wird hingewiesen.
23.4 Personen, die unter Alkohol- oder Medikamenteneinfluss oder dem Einfluss sonstiger berauschender Mittel stehen, werden von der Kartbenutzung ausgeschlossen. Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gelten insoweit entsprechend.
23.5 Die Leihkarts werden in mangelfreiem Zustand übergeben. Eventuelle Mängel sind dem Personal der ring°kartbahn bei der Übergabe vor Fahrtantritt anzuzeigen. Nachträgliche Reklamationen werden nicht anerkannt.
23.6 Der Benutzer der ring°kartbahn verpflichten sich, die im Kassenbereich aushängenden Bahn- und Flaggenordnungen sowie Sicherheits- und Bedienungshinweise für die Leihkarts vor Fahrtantritt aufmerksam zu lesen. Sämtliche dort enthaltenen Regelungen sind verbindlich. Für den Fall, dass eine Regelung unverständlich bleibt, besteht die Verpflichtung, sich vor Fahrtantritt beim Personal über deren Bedeutung zu informieren.
23.7 Die Benutzung der Leihkarts ist ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Fahrbahnen gestattet.
23.8 Kommt es während der Benutzung von Leihkarts zu Beschädigungen am Fahrzeug, z.B. durch Kollisionen mit anderen Fahrzeugen, der Fahrbahnbegrenzungen oder sonstigen Hindernissen, ist die Fahrt auch ohne Aufforderung durch das Personal sofort zu unterbrechen und das Fahrzeug zur Schadensprüfung durch das Personal in die Boxengasse zu bringen.
23.9 Auf Anweisung des Personals (Vorhalten der roten Flagge) ist die Fahrt zu abzubrechen. Ein Abbruch wird insbesondere angezeigt, falls eine der nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen vorliegt - fahrlässige Fahrweise, insbesondere Verlassen der Fahrbahn, Dreher auf der Fahrbahn oder zu dichtes Auffahren, - Gefährdung anderer Teilnehmer oder Zuschauer, - Verstöße gegen die Anweisungen des Personals,
23.10 Kommt es unter den in §23.9 genannten Voraussetzungen zu einem Abbruch der Fahrt, besteht weder ein Anspruch auf Weiterfahrt noch ein Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung des Fahrpreises.
23.11 Anweisungen der Betreiber der NAG und ihres Personals ist ausnahmslos Folge zu leisten.
Geschäftsbedingungen für den Einzelticketverkauf der Nürburgring Automotive GmbH Für den Kauf von Einzeltickets gelten zusätzlich folgende Bedingungen:
§ 24 Zahlung des Tickets
Die Tickets müssen direkt bei Buchung zu 100% bezahlt werden. Die Preise in Euro beinhalten Gebühren zzgl. Versand- und Bearbeitungskosten
§ 25 Rücktritt oder Umbuchung des Kunden:
25.1 Die Rücknahme oder Umtausch bestellter Eintrittstickets ist nicht möglich. Nicht abgenommene bzw. nicht vollständig bezahlte Eintritttickets bleiben Eigentum der Nürburgring Automotive GmbH zur anderweitigen Verwertung entsprechend § 26.
25.2 Das Widerrufsrecht laut § 5 entfällt für den Einzelticketverkauf.
§ 26 Stornierung
Die Nürburgring Automotive GmbH behält sich vor, unabhängig von Regressansprüchen wegen Nichterfüllung, Bestellungen kostenpflichtig zu stornieren, wenn der Gesamtrechnungsbetrag nicht innerhalb von 14 Kalendertagen ab Buchungsdatum vollständig bezahlt ist. Nicht bzw. nicht vollständig bezahlte Eintrittstickets bleiben im Besitz der Nürburgring Automotive GmbH. Können solche Eintrittstickets wieder verkauft werden, werden dem Kunden zur Minderung der Stornokosten die tatsächlichen Erlöse abzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50,00 € angerechnet.
§ 27 Aushändigung der Eintrittstickets
Der Versand der Eintrittstickets erfolgt nach vollständiger Bezahlung. Die Nürburgring Automotive GmbH behält sich vor, die Eintrittstickets an einem von der NAG bestimmten Ort und Zeitpunkt auszuhändigen.
§ 28 Preisänderung
Die Nürburgring Automotive GmbH behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Eintrittstickets durch den Veranstalter bis maximal einen Monat vor der betreffenden Veranstaltung, entsprechend des Verkaufspreises nachzukorrigieren.
§ 29 Lieferung und Eigentum der Tickets
29.1 Die Lieferung der Tickets erfolgt durch die Nürburgring Automotive GmbH. Sollten Eintrittstickets, die die Nürburgring Automotive GmbH dem Kunden bestätigt hat, aus von der Nürburgring Automotive GmbH nicht beeinflussbaren Gründen nicht verfügbar sein, so behält sie sich vor, dem Kunden entsprechend gleichwertige Tickets für die Veranstaltung auszuhändigen.
29.2 Alle Eintrittstickets sind bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Nürburgring Automotive GmbH.
§ 30 Anerkennung der Zuschauerordnung der Nürburgring Automotive GmbH
Der Erwerb eines Tickets zum Eintritt auf das motorsportlichen Veranstaltungsgelände (im Folgenden Gelände genannt) der NAG für eine Veranstaltung auf dem Gelände (im Folgenden Veranstaltung genannt) beinhaltet die Anerkennung der Zuschauerordnung der Nürburgring Automotive GmbH, gemäß derer die Nürburgring Automotive GmbH Einlass in Gelände und Veranstaltung gewährt. Geschäftsbedingungen für die Teilnahme an Fahrerlebnissen und Lehrgängen Die Anmeldung sowie Teilnahme an den von der Nürburgring Automotive GmbH organisierten Fahrerlebnisse und Lehrgängen erfolgt zusätzlich zu den nachfolgenden Bedingungen:
§ 31 Leistungen und Voraussetzungen für die Teilnahme an Fahrerlebnisse und Lehrgängen
31.1 Die Leistungen der Nürburgring Automotive GmbH umfassen die Durchführung der Fahrerlebnisse gemäß Angebot sowie des Lehrganges in Theorie und Praxis, gemäß Kursprogramm und/oder Ablaufplan.
31.2 Je nach Kurs muss der Teilnehmer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis (Kl. B) sein und diese auch mitführen.
31.3 Die von der Nürburgring Automotive GmbH durchgeführten Lehrgänge dienen nicht zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten sondern zur Verbesserung des Fahrkönnens.
31.4 Für die Teilnahme an den Lehrgängen gibt es grundsätzlich keine Altersbeschränkung. Teilnehmer ab einer Größe von 2 m und einem Gewicht über 120 kg müssen sich mit der Nürburgring Automotive GmbH in Verbindung setzen, um die Teilnahmemöglichkeit vorab zu klären.
§ 32 Versicherung bei der Teilnahme an Fahrerlebnissen und Lehrgängen
32.1 Die Nürburgring Automotive GmbH schließt zur Abdeckung der im Rahmen des Fahrerlebnisses/des Lehrganges entstehenden Unfallrisiken für die Teilnehmer eine Unfallversicherung mit folgenden Deckungszusagen ab:
- Tod 15.000,00 €
- Invalidität 30.000,00 €
32.2 Außerdem besteht während des Fahrerlebnisses/Lehrganges eine Haftpflichtversicherung für Fremdschäden mit folgenden Deckungszusagen:
- Personenschäden 1.500.000,00 €
- Sachschäden 500.000,00 €
- Vermögensschäden 50.000,00 €
32.3 Versicherungsschutz besteht nur bis zu den angegebenen Höchstbeträgen und leicht fahrlässigem Verhalten des Teilnehmers. Bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz sowie Überschreiten der Höchstsummen besteht kein Versicherungsschutz.
§ 33 Haftungsbeschränkung für die Teilnahme an Fahrerlebnissen und Lehrgängen
33.1 Die Nürburgring Automotive GmbH haftet für ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag. Diese Haftung ist beschränkt auf Leistungsmängel, die außer im leistungstypischen Bereich auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Nürburgring Automotive GmbH zurückzuführen sind. Diese Beschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung – auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteten Personenkreis – beruhen.
33.2 Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, die Nürburgring Automotive GmbH rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlichen Schadens hinzuweisen.
33.3 Ausdrücklich im Angebot als in fremden Namen vermittelt beschriebene Fremdleistungen anderer Unternehmen unterliegen nicht der Haftung der Nürburgring Automotive GmbH. Im Falle einer solchen Vermittlung ist die Haftung für Vermittlungsfehler ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. 33.4 Dieser Haftungsausschluss gilt auch zugunsten
- der Nürburgring GmbH
- des DMSB, des ADAC, den ADAC-Gauen
- Behörden und anderen Personen, die mit der Organisation der Veranstaltung/des Lehrganges in Verbindung stehen.
§ 34 Sicherheitsvorschriften bei der Teilnahme an Fahrerlebnissen und Lehrgängen
34.1 Während der Dauer der gesamten Fahrerlebnisses/Lehrgangs sind die Beauftragten von der Nürburgring Automotive GmbH dem Teilnehmer gegenüber weisungsbefugt.
34.2 Die Nürburgring Automotive GmbH weist ausdrücklich darauf hin, dass der Teilnehmer sich im Rahmen des Fahrerlebnisses/Lehrganges äußerst diszipliniert zu verhalten hat, und die Anordnungen sowie Hinweise des Instruktors zu befolgen hat.
34.3 Aus Sicherheitsgründen besteht während des gesamten Fahrerlebnis/Lehrganges für alle Teilnehmer Überholverbot. Ausnahmen bei einzelnen Übungen werden durch ausdrückliche Weisungen des für die jeweilige Übung verantwortlichen Instruktors der Nürburgring Automotive GmbH geregelt.
34.4 Das Anlegen der Sicherheitsgurte ist für alle Teilnehmer zwingend vorgeschrieben.
34.5 Die Teilnehmer dürfen sich ausschließlich in dem vomInstruktor beschriebenen Sicherheitsbereich aufhalten. Während des gesamten Fahrerlebnis/Lehrganges gilt absolutes Alkoholverbot (0,0 Promille).
34.6 Das Befolgen dieser Regeln ist für die Gewährleistung der Sicherheit unerlässlich. Bei Verstößen gegen diese Regeln ist die Nürburgring Automotive
34.7 GmbH ohne weitere Vorwarnung berechtigt, die Teilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. Eine Rückzahlung der Veranstaltungspreises bzw. der Lehrgangsgebühr erfolgt in diesen Fällen nicht.
34.8 Der Teilnehmer haftet für jeglichen Personen-, Sach- und/oder Vermögensschaden, der der Nürburgring Automotive GmbH dadurch entsteht, dass der Teilnehmer vorstehende Regelungen nicht beachtet.
34.9 Für die Teilnahme an der Schulung ist eine körperlich gute Verfassung erforderlich. Der Teilnehmer erklärt, dass ihm eigene gesundheitliche Beschwerden, einschließlich Nerven- und Gemütsleiden nicht bekannt sind.
§ 35 Fotoaufnahmen bei der Teilnahme an Fahrerlebnissen und Lehrgängen
Vom Teilnehmer evtl. gemachte Foto- oder Videoaufnahmen dürfen von der Nürburgring Automotive GmbH veröffentlicht werden. Mit Unterzeichnen des Anmeldeformulars/Sicherheitsvorschriften erklärt der Teilnehmer hierzu seine Einwilligung.
§ 36 Zahlungsbedingungen bei der Buchung von Fahrerlebnissen und Lehrgängen
36.1 Bei der Buchung von Fahrerlebnissen oder Lehrgängen ist eine Anzahlung in Höhe von 50 % der Lehrgangsgebühr sofort fällig. Der Restbetrag muss bis spätestens 8 Wochen vor Lehrgangsbeginn entrichtet worden sein.
36.2 Liegt der Lehrgangstermin innerhalb 8 Wochen ab Anmeldedatum, ist die Lehrgangsgebühr sofort und in voller Höhe fällig.
36.3 Die NAG ist nach angemessener Fristsetzung berechtigt, die Leistung endgültig zu verweigern sowie Schadenersatz wegen Nichterfüllung vom Anmelder/Teilnehmer zu verlangen, wenn sich dieser mit der Zahlung in Verzug befindet.
§ 37 Buchung von Gutscheinen für Fahrerlebnisse und Lehrgänge
37.1 Bei Gutscheinen ist die Lehrgangsgebühr in voller Höhe bei Erhalt des Gutscheines per Lastschrift, Kreditkarte oder Vorab-Überweisung zu bezahlen. Gutscheine berechtigen den Inhaber erst dann zur Lehrgangsteilnahme, wenn die Lehrgangsgebühr vom Anmelder vollständig und rechtzeitig bezahlt worden ist.
37.2 Gutscheine sind zu den zum Ausstellungsdatum geltenden Bedingungen drei Jahre gültig. Danach können Gutscheine für ein weiteres Jahr gegen Zuzahlung der Differenz zum aktuellen Teilnahmepreis bei Ausstellung und einer zusätzlichen Bearbeitungspauschale von 25,00 € inkl. MwSt. eingelöst werden. Die Barauszahlung von Gutscheinen ist nicht möglich. Der Verkauf von Gutscheinen mit Preisaufschlag ist unzulässig.
§ 38 Stornierung und Umbuchung bei Fahrerlebnissen und Lehrgängen
38.1 Die Stornogebühren betragen:
- 50 % der Auftragssumme bei Rücktritt nach Auftragserteilung und bei der Rückgabe von Gutscheinen
- 75 % der Auftragssumme bei Stornierungen bis 120 Tage vor Event- bzw. Lehrgangstermin
- 100 % der Auftragssumme bei Stornierungen bis 90 Tage vor Event- bzw. Lehrgangstermin oder bei Nichterscheinen
38.2 Die Stornierung bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform.
38.3 Die oben genannten Fristen beziehen sich auf den Eingang der Rücktrittsmeldung bei der Nürburgring Automotive GmbH.
38.4 Die Nürburgring Automotive GmbH ist berechtigt, die Stornogebühr mit bereits entrichteten Lehrgangsgebühren zu verrechnen. Überschießende Beträge werden erstattet. . 38.5 Statt der Stornierung kann der Teilnehmer seine Teilnehmerberechtigung auf einen geeigneten Ersatzteilnehmer übertragen. Die Umbuchung eines Termins ist nur durch Stornierung des Teilnahmevertrags mit nachfolgender Neuanmeldung möglich.
38.6 Vorstehende Regelungen gelten entsprechend, wenn die Nürburgring Automotive GmbH wegen fehlender Zahlung des Anmelders/Teilnehmers, nach angemessener Fristsetzung, die Erfüllung des Teilnahmevertrages ablehnt und Schadenersatz verlangt. Dem Anmelder/Teilnehmer bleibt vorbehalten, den Nachweis eines niedrigeren oder das Nichtvorliegen eines Schadens zu führen.
§ 39 Reise-Rücktrittskosten-Versicherung für die Teilnahme an Fahrerlebnissen und Lehrgängen
Eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung ist in der Lehrgangsgebühr nicht eingeschlossen. Die NAG empfiehlt Einzelkunden, eine solche Versicherung abzuschließen, dies muss spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Nennbestätigung, jedoch vor Lehrgangsbeginn, geschehen. Mit der Abwicklung eines Schadensfalls ist die Nürburgring Automotive GmbH nicht befasst.
§ 40 Abbruch, Änderung bzw. Absage eines Fahrerlebnis oder Lehrgangs
40.1 Die Nürburgring Automotive GmbH behält sich das Recht vor, im Voraus das Fahrerlebnis oder den Lehrgang aus wichtigen Gründen zu verschieben oder ganz abzusagen. In solchen Fällen wird die Teilnahmegebühr zurückerstattet, es sei denn der Teilnehmer nimmt einen Ersatztermin wahr.
40.2 Die Nürburgring Automotive GmbH kann aus wichtigen Gründen kurzfristig eine Änderung des Programms vornehmen (z. B. wetterbedingt etc.). In einem solchen Fall hat der Anmelder/Teilnehmer kein Anrecht auf Rückerstattung der Teilnahmegebühr.
40.3 Müssen bereits begonnene Fahrerlebnisse oder Lehrgänge aus wichtigem Grund abgebrochen werden, wird die Teilnahmegebühr anteilig zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche des Anmelders/Teilnehmers sowie Dritter sind ausgeschlossen.
§ 41 Anmeldung zu Fahrerlebnissen und Lehrgängen durch Dritte
Soweit die Anmeldung nicht durch den Teilnehmer selbst erfolgt, ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass der Teilnehmer über diese Schulungsbedingungen vollständig informiert wird. Eventuelle Pflichtverletzungen des Teilnehmers, die zu seinem Ausschluss von der weiteren Teilnahme führen hat sich der Auftraggeber zuzurechnen.
Geschäftsbedingungen für touristische Angebote und Pauschalreisen
Neben den oben genannten Geschäftsbedingungen gelten für das Buchen touristischer Angebote sowie Pauschalreisen folgende zusätzliche Bedingungen:
§ 42 Zahlungsbedingungen bei touristischen Angeboten und Pauschalreisen
42.1 Bei Buchung einer Pauschalreise wird eine Anzahlung von 15 % des Veranstaltungspreises fällig, mindestens jedoch € 25,- pro Person. Entsprechendes gilt für Ferienwohnungen pro Wohneinheit. Versicherungsprämien sind sofort bei Buchung fällig. Die Restzahlung ist spätestens 30 Tage vor Reiseantritt zu leisten.
42.2 Sollten die Anzahlung und der Restbetrag durch den Kunden auch nach schriftlicher Nachfristsetzung nicht beglichen werden, ist die Nürburgring Automotive GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall gelten die in §43 aufgeführten Rücktrittsbedingungen (Stornokosten).
42.3 Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich Mehrwertsteuer zum jeweils geltenden Mehrwertsteuersatz. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung 4 Monate und erhöht sich der von der Nürburgring Automotive GmbH allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 10%, erhöht werden.
42.4 Eine Reiseanmeldung ab 30 Tage vor Reiseantritt ist nur unter der Bedingung gültig, dass der gesamte Reisepreis unmittelbar mit Erhalt der Reisebestätigung durch Kreditkartenzahlung beglichen wird.
§ 43 Rücktritt des Kunden (Abbestellung) bei Pauschalreisen
43.1 Bei Rücktritt des Kunden bei Pauschalreisen ist die Nürburgring Automotive GmbH berechtigt, die vereinbarten Leistungen in Rechnung zu stellen, sofern kein Ersatzteilnehmer gestellt wird.
43.2 Bei Rücktritt bis zum 30. Tag vor Reisebeginn sind Stornogebühren in Höhe von 20% der Auftragssumme pro Person, mindestens jedoch 25,00 € pro Person fällig. Bei Rücktritt bis zum 22. Tag vor Reisebeginn sind Stornogebühren in Höhe von 25% der Auftragssumme pro Person fällig. Bei Rücktritt bis zum 15. Tag vor Reisebeginn sind Stornogebühren in Höhe von 30% der Auftragssumme pro Person fällig. Bei Rücktritt bis zum 7. Tag vor Reisebeginn sind Stornogebühren in Höhe von 50% der Auftragssumme pro Person fällig. Bei Rücktritt vom 6. Tag bis zum letzten Werktag vor Reisebeginn sind Stornogebühren in Höhe von 75% pro Person der Auftragssumme fällig. Bei Rücktritt am Tag des Reiseantritts, bei Nichterscheinen und Stornierung nach Reisebeginn sind Stornogebühren in Höhe von 90 % der Auftragssumme pro Person fällig.
43.3 Kosten wie z.B. VISA-, Telefon- oder Bearbeitungskosten sowie die über die Nürburgring Automotive GmbH an einen Reiserücktrittsversicherergezahlte Versicherungsprämie können im Fall einer Stornierung der Reise nicht erstattet werden.
43.4 Die Bestimmungen über die Rücktrittskosten gelten für alle Pauschalreisen, soweit nicht auf Grund einzelner Ausschreibungen gesonderte Regelungen festgelegt sind.
43.5 Dem Kunden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
43.6 Die Nürburgring Automotive GmbH empfiehlt den Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung.
§ 44 Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
44.1 Mitgeführte (persönliche) Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden auf dem Gelände des Nürburgrings und in den Einrichtungen von Vertragspartnern.
44.2 Die Nürburgring Automotive GmbH übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Nürburgring Automotive GmbH.
§ 45 Haftung des Kunden für Schäden bei touristischen Angeboten und Pauschalreisen
Der Kunde haftet für Schäden an Gebäude, Inventar oder sonstigen durch die Nürburgring Automotive GmbH oder durch sie beauftragte Dritte zur Verfügung gestellten Sachen (wie z.B. Hotelzimmer oder Mietfahrzeuge), die durch den Kunden oder Besucher, verursacht werden.
§ 46 Mitwirkungspflicht bei der Beanstandung von touristischen Angeboten und Pauschalreisen
46.1 Der Kunde ist verpflichtet, seine Beanstandung unverzüglich vor Ort zur Kenntnis zu geben. Dort wird für Abhilfe gesorgt, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung und Schadenersatz nicht ein.
46.2 Bei Ferienwohnungen oder Hotelzimmern sind etwaige Beanstandungen unverzüglich dem Anbieter/Vermieter bzw. seinem Beauftragten anzuzeigen. Notfalls muss der Kunde nicht behobene Mängel der Nürburgring Automotive GmbH unverzüglich anzeigen.
§ 47 Behandlung von Beanstandungen und Ausschlussfristen für Ansprüche und Verjährung bei touristischen Angeboten und Pauschalreisen
47.1 Werden vereinbarte und zur Verfügung gestellte Leistungen vom Vertragspartner nicht in Anspruch genommen, ist eine Herabsetzung oder Rückvergütung des Gesamtentgeltes nicht möglich.
47.2 Ansprüche wegen nicht vertragsmäßiger Erbringung der Leistung hat der Kunde innerhalb eines Monats nach Antritt der Pauschalreise gegenüber der Nürburgring Automotive GmbH geltend zu machen.
47.3 Deliktische Ansprüche sind innerhalb von 6 Monaten nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Leistung sind gegenüber der Nürburgring Automotive GmbH geltend zu machen. Es wird empfohlen, die Ansprüche schriftlich anzumelden. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur noch dann geltend gemacht werden, wenn der Kunde an der Einhaltung ohne sein Verschulden gehindert war.
47.4 Der Kunde und die Nürburgring Automotive GmbH vereinbaren für vertragliche Ansprüche des Kunden eine Verjährungsfrist von einem Jahr.
47.5 Deliktische Ansprüche verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Pauschalreise nach dem Vertrag enden sollte. Hat der Kunde solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem die Nürburgring Automotive GmbH oder ihr Haftpflichtversicherer die Ansprüche zurückweist. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
§ 48 Umbuchung des Kunden bei Pauschalreisen
48.1 Umbuchungen im Sinne nachträger Änderungen des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder Beförderungsart sind in der Regel nicht möglich. Die Möglichkeit des Rücktritts vor Reisebeginn und einer darauffolgenden Neuanmeldung bleibt dem Reisenden unbenommen.
48.2 Bis zum Reisebeginn kann der Reiseteilnehmer sich nach Mitteilung an die Nürburgring Automotive GmbH durch eine andere geeignete Person ersetzen lassen. Hierdurch fällt ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 15,00€ p.P. an. Die vorgenannten Bearbeitungsentgelte fallen auch dann an, wenn Namen von Reisekunden durch vorherige Falschangaben nachträglich korrigiert werden müssen, oder wenn sich Kundennamen vor Vertragsabschluss ändern. Für Änderungen, die bereits nach erfolgter Erstellung der Reiseunterlagen vorgenommen werden, ist die Nürburgring Automotive GmbH berechtigt, die entstandenen Mehrkosten zu berechnen, mindestens jedoch 50,00€ p.P.


